Was bedeutet die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Insolvenzverfahren?
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird häufig so verstanden, dass die Tätigkeit eines Unternehmens sofort vollständig eingestellt werden muss.
Dies ist jedoch nicht in jedem Insolvenzverfahren zwingend der Fall.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschäftsbetrieb während des Liquidationsverfahrens vorübergehend fortgeführt werden.
In der türkischen Rechtspraxis wird dies häufig als Genehmigung zur Fortführung der Tätigkeit im Insolvenzverfahren bezeichnet.
Die wichtigsten Ziele sind:
Erhaltung des wirtschaftlichen Unternehmenswertes
Vermeidung weiterer Verluste für die Gläubiger
Wahrung der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens
Erhöhung des Liquidationserlöses
Wird die Geschäftstätigkeit nach der Insolvenzeröffnung automatisch eingestellt?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt das Vermögen des Unternehmens grundsätzlich in die Insolvenzmasse und das Liquidationsverfahren beginnt.
Dies bedeutet jedoch nicht in jedem Fall, dass sämtliche wirtschaftlichen Tätigkeiten sofort eingestellt werden müssen.
Eine kontrollierte Fortführung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine sofortige Einstellung zu folgenden Nachteilen führen würde:
Abbruch laufender Produktionsprozesse
Nichtfertigstellung begonnener Projekte
Wertverlust von Lagerbeständen
Beendigung laufender Kundenverträge
Verringerung des Gesamtwertes des Unternehmens
In solchen Fällen kann die zeitlich begrenzte Fortführung sowohl den Unternehmenswert als auch die Interessen der Gläubiger schützen.
Rechtliche Grundlage
Die Genehmigung zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ist im türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz nicht ausdrücklich als eigenständiges Rechtsinstitut unter dieser Bezeichnung geregelt.
In der Praxis wird sie jedoch insbesondere im Rahmen folgender Regelungen beurteilt:
Einschlägige Vorschriften des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes
Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzamtes
Aufgaben und Befugnisse der Insolvenzverwaltung
Schutz der gemeinschaftlichen Interessen der Gläubiger
Insbesondere die Artikel 210, 224 und 226 des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes werden in diesem Zusammenhang diskutiert.
Wann kann eine Fortführung des Geschäftsbetriebs sinnvoll sein?
Nicht jedes Insolvenzverfahren eignet sich für die Fortführung der Geschäftstätigkeit.
Unter anderem werden folgende Kriterien berücksichtigt:
Erhalt des wirtschaftlichen Unternehmenswertes
Vorteil für die Gläubiger
Fortbestehende Produktions- oder Dienstleistungstätigkeit
Höherer wirtschaftlicher Nutzen gegenüber einer sofortigen Liquidation
Öffentliches Interesse oder Erhalt von Arbeitsplätzen
Wer trifft die Entscheidung?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Befugnisse der bisherigen Unternehmensleitung erheblich eingeschränkt.
Die maßgeblichen Entscheidungen treffen grundsätzlich:
das Insolvenzamt,
die Insolvenzverwaltung,
gegebenenfalls die Gläubigerversammlung.
Die Insolvenzverwaltung handelt stets im Interesse der Insolvenzmasse und der Gläubiger.
Welchen Zweck verfolgt die Fortführung?
Die Fortführung dient nicht dazu, das Unternehmen vor der Insolvenz zu retten.
Ihr Zweck besteht vielmehr darin, den wirtschaftlichen Wert der Insolvenzmasse zu erhalten oder zu steigern.
Beispiele:
Fertigstellung eines begonnenen Bauprojekts
Abschluss laufender Produktionsprozesse
Auslieferung hochwertiger Kundenaufträge
Wirtschaftlich sinnvoller Verkauf verderblicher Waren
Dadurch kann häufig ein höherer Erlös erzielt werden als bei einer sofortigen Liquidation.
Kann jedes Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzen?
Nein.
Die Fortführung stellt eine Ausnahme dar.
Sie wird insbesondere dann nicht genehmigt, wenn sie:
den Gläubigern keinen Vorteil bringt,
zusätzliche Verluste verursacht,
das Insolvenzverfahren unnötig verzögert,
neue wirtschaftliche Risiken schafft.
Ist dies dasselbe wie ein Konkordat?
Nein.
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsinstitute.
Konkordat
Ziel ist die Vermeidung der Insolvenz.
Der Schuldner führt sein Unternehmen grundsätzlich selbst weiter.
Im Vordergrund steht die Restrukturierung.
Fortführung des Geschäftsbetriebs
Ziel ist die Werterhaltung der Insolvenzmasse.
Die Tätigkeit erfolgt unter Aufsicht der Insolvenzverwaltung.
Sie ist Bestandteil des Liquidationsverfahrens.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein insolventes Unternehmen weiter produzieren?
Nicht automatisch.
Die Fortführung hängt davon ab, ob sie den gemeinsamen Interessen der Gläubiger dient und den Unternehmenswert erhält.
Hebt die Genehmigung die Insolvenz auf?
Nein.
Die Genehmigung ändert nichts an der Insolvenzeröffnung.
Können die bisherigen Geschäftsführer weiterhin frei handeln?
Nein.
Mit der Insolvenzeröffnung gehen wesentliche Befugnisse auf die Insolvenzverwaltung über.
Fazit
Die Fortführung des Geschäftsbetriebs während eines Insolvenzverfahrens ist ein wichtiges praktisches Instrument des türkischen Insolvenzrechts.
Sie dient ausschließlich dem Ziel, den wirtschaftlichen Wert der Insolvenzmasse zu erhalten und die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen.
Ob eine Fortführung zulässig ist, muss stets anhand der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


